Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 173 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen versuchter Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 20. April 2018 (PEN 18 7) Regeste: Art. 356 Abs. 3 StPO, Art. 110 Abs. 1 StPO; Rückzug der Einsprache, Form Der Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO). Entscheidet sich der Absender für die Schriftform, so hat der Rückzug den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO zu genügen. Er ist zu datieren und zu unterzeichnen. Ein Rückzug mit gewöhnlicher E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und ist damit unwirksam (E. 7). Erwägungen: 1. Am 8. November 2017 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A.________ einen Strafbefehl (BM 17 39899) wegen versuchter Nötigung. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, woraufhin das Verfahren an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen wurde. Dieses lud A.________ am 26. Februar 2018 zur Hauptverhandlung, ange- setzt auf den 25. April 2018, vor. Nach einem Telefongespräch mit Gerichtspräsi- dent C.________ am 20. April 2018 zog A.________ seine Einsprache noch am gleichen Tag per E-Mail zurück. Daraufhin wurde verfügt, dass der Strafbefehl in- folge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei und der Verhand- lungstermin vom 25. April 2018 abgesetzt werde. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 25. April 2018 ans Obergericht des Kantons Bern. Am 3. Mai 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Gerichtspräsident C.________ bezog am 14. Mai 2018 zur Beschwerde Stellung, ohne jedoch formelle Anträge zu stellen. Der Beschwer- deführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden. Ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StGB; SR 312.0]. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und firstgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, anlässlich eines Telefongesprächs mit Ge- richtspräsident C.________ am 20. April 2018 habe dieser Einschüchterungsme- thoden, «ähnlich wie man es von Callcentern kennt» angewandt, um ihn zu einem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl zu bewegen. Er habe sich dadurch genötigt gefühlt und seine Einsprache per E-Mail zurückgezogen. Kurz darauf habe er jedoch seine Meinung geändert und dies, nachdem er Gerichtspräsident C.________ telefonisch nicht mehr habe erreichen können, wiederum per E-Mail 2 mitgeteilt. Zusammenfassend erachtet der Beschwerdeführer seinen Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl Nr. BM 17 39899 als ungültig. 4. Gerichtspräsident C.________ bestreitet mit Vehemenz, gegenüber dem Be- schwerdeführer einschüchternde Taktikten angewandt zu haben. Das am Freitag, 20. April 2018 um ca. 14:00 Uhr geführte Telefongespräch sei in ruhigem und höfli- chem Ton verlaufen. Man habe unter anderem einen Rückzug der Einsprache per E-Mail thematisiert. Ihm sei bewusst, dass ein solcher Rückzug grundsätzlich nicht rechtgültig sei. Er habe dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass er einen unmittelbar im Anschluss an das Telefongespräch folgenden Rückzug der Ein- sprache per E-Mail angesichts der zeitlichen Nähe ausnahmsweise akzeptieren würde. Die Idee dahinter sei gewesen, die auf kommenden Mittwoch angesetzte Verhandlung sofort absetzen und den vorgeladenen Privatkläger rechtzeitig infor- mieren zu können. Nachdem er dies bereits am Telefon in Aussicht gestellt habe, habe der Beschwerdeführer rund 20 Minuten nach Abschluss des Gesprächs, um 14:34 Uhr, per E-Mail den Rückzug seiner Einsprache erklärt. Dies sei ihm mit Empfangsbestätigung um 14:37 Uhr bestätigt worden. Daraufhin habe er, der Ge- richtspräsident, die verfahrensabschliessende Verfügung verfasst, damit diese noch gleichentags der Post habe übergeben werden können, womit das Verfahren formell abgeschlossen gewesen sei. Insgesamt könne der Fehler einzig im Akzep- tieren eines Einspracherückzugs per E-Mail gesehen werden. 5. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach Eingang einer Einsprache gegen einen Strafbefehl, an diesem festzuhalten, überweist sie die Akten zur Durch- führung eines Hauptverfahrens an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO). Im gerichtlichen Verfahren kann die Einsprache bis zum Abschluss der Par- teivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Ein- sprache ist unwiderruflich und lässt den ergangenen Strafbefehl definitiv in Rechts- kraft erwachsen. Während das Gesetz für die Erhebung der Einsprache ausdrück- lich Schriftlichkeit verlangt (Art. 354 Abs. 1 StPO), äussert es sich zu den Formvor- schriften des Rückzugs nicht. Somit ist auf die allgemeine Bestimmung von Art. 110 Abs. 1 StPO abzustellen. Demnach können Eingaben schriftlich einge- reicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Überdies sollte der Rückzug unter Umständen auch konkludent erfolgen können, beispielswiese durch Bezah- lung der verhängten Busse oder Geldstrafe oder durch den Antritt verhängter ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe (RIKLIN, Basler Kommentar Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 356). 6. Formvorschriften dienen namentlich dem Zweck, den Absender einer Nachricht zweifelsfrei identifizieren und ihm seine Willenserklärung eindeutig zuordnen zu können. Sie sollen verhindern, dass einer für den anderen eine Erklärung abgibt, ohne hierfür befugt zu sein. Ganz allgemein ermöglichen Formvorschriften den Nachweis über Zeitpunkt, Inhalt und Absender einer Erklärung und erfüllen damit eine Beweisfunktion. Vor diesem Hintergrund könnte man vorliegend durchaus die Meinung vertreten, der Einspracherückzug per E-Mail sei gültig erfolgt. Gerichts- präsident C.________ hatte kurz vor Erhalt der E-Mail noch mit dem Beschwerde- führer telefoniert und sich dabei mit ihm über einen allfälligen Rückzug unterhalten. 3 Er durfte sich daher darauf verlassen, dass die Mitteilung vom Beschwerdeführer selber stammte und seinem Willen entsprach. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, Absender der fraglichen E-Mail zu sein. Es ist demnach unbestrit- ten, dass er in diesem Moment den Rückzug seiner Einsprache bekannt gab. 7. Auf der anderen Seite gilt es zu bedenken, dass der Rückzug der Einsprache end- gültigen Charakter hat. Der Strafbefehl, und damit die strafrechtliche Verurteilung der betroffenen Person, werden mit dem Rückzug rechtskräftig. Auf diese Weise entfaltet er die Wirkung eines Urteils. Aufgrund dieser weitreichenden Konsequen- zen sollte ein Rückzug nicht leichtfertig angenommen werden. So dienen Formvor- schriften nicht nur Beweiszwecken, sondern schützen den Absender unter Um- ständen auch vor übereilten Handlungen. Eine E-Mail ist rascher einmal verschickt als ein gewöhnlicher Brief, den man noch ausdrucken, unterzeichnen und zur Post bringen muss. Genauso wie für die Erhebung der Einsprache gegen den Strafbe- fehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) sollte daher aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei dessen Rückzug das Schriftlichkeitserfordernis gelten (DAPHINOFF, Das Strafbe- fehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 621). Ausnahmen sind denkbar beim oben unter E. 5 beschriebenen konkluden- ten Verhalten oder bei einer Erklärung zu Protokoll. Entscheidet sich der Absender hingegen für die Schriftform, so hat das Schreiben den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO zu genügen. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unter- zeichnen. Eine Mitteilung per E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht. 8. Dementsprechend werden die Parteien eines Strafverfahrens gemäss bernischer Praxis in Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte regemässig darauf hingewiesen, dass Eingaben per Fax und E-Mail nicht rechtsgültig seien und keine fristwahrende Wirkung hätten. Dieser Hinweis war auch auf der Vorladung des Be- schwerdeführers vom 26. Februar 2018 enthalten. Namentlich aus Gründen der Beweissicherheit handhaben die Behörden diese Formvorgaben in der Regel streng. Oftmals gereicht diese Praxis den betroffenen Personen zum Nach- und nicht zum Vorteil, da sie Eingaben nachbessern müssen oder gar Rechte verwirken können. Es wäre stossend, in einem Fall, in dem sich ausnahmsweise die be- schwerdeführende Person auf die Formvorschriften beruft und ihr diese offensicht- lich zugute kommen, von dieser Strenge abzuweichen. Gerade wenn wie hier die Folgen einer Erklärung derart weit gehen und eine definitive strafrechtliche Verur- teilung nach sich ziehen, scheint eine Berufung auf das Schriftlichkeitserfordernis gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sachgerecht. 9. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer bereits rund zwei Stunden nach Abgabe der Rückzugserklärung erneut per E-Mail bei Gerichtspräsident C.________ ge- meldet und diesem mitgeteilt, er fühle sich mit seiner Entscheidung nicht wohl. Zu diesem Zeitpunkt hatte Gerichtspräsident C.________ die angefochtene Verfügung bereits der Post übergeben, so dass er nicht mehr reagieren konnte. Wäre die Rückzugserklärung mit gewöhnlicher Post verschickt worden, hätte hingegen noch genügend Zeit bestanden, um sie auf anderem Weg und noch vor Eingang beim Gerichtspräsidenten zu wiederrufen und damit aufzuheben. Der Beschwerdeführer scheint jedoch unter gewissem zeitlichen Druck gestanden zu haben. Auch wenn 4 das Telefongespräch mit Gerichtspräsident C.________ in sachlichem Ton geführt worden ist, ist nicht auszuschliessen, dass er sich durch die Autorität eines Ge- richtspräsidenten beeinflussen liess. Alles in allem wäre es daher verfehlt, ihn auf einer formungültig abgegebenen Willenserklärung zu behaften. Die Gründe von Gerichtspräsident C.________, den Rückzug der Einsprache per E-Mail aus- nahmsweise zu akzeptieren, erscheinen zwar nachvollziehbar. Das ändert an des- sen Form- und damit Rechtsungültigkeit jedoch nichts. Der Verfügung, mit der der Strafbefehl BM 17 39899 für rechtskräftig erklärt wurde, fehlt es daher an einer wirksamen Grundlage. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung i.S. PEN 18 7 vom 20. April 2018 wird aufgehoben und die Akten zur Durchführung eines ordentlichen Hauptverfahrens an das Regionalgericht zurückgewiesen. 10. In seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdekammer bringt Gerichtspräsi- dent C.________ abschliessend vor, dass das Verfahren im Falle einer Rückwei- sung der Akten einem anderen Gerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung zu- gewiesen werden sollte. Damit ruft er den Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 Bst. b StPO an. Mitglieder einer Strafbehörde haben die Verfahrensleitung gemäss Art. 57 StPO selber zu informieren, wenn bei ihnen ein Ausstandsgrund vorliegt. Ist die Verfah- rensleitung selbst betroffen, wie beispielsweise bei einem Einzelgericht, hat sie den Grund ihrer Stellvertretung anzuzeigen (BOOG, in: Basler Kommentar Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 57; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 57). Erst wenn sich eine von einem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. b-e betroffene Person einem Ausstandsgesuch widersetzt, kommt gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO die Beschwerdeinstanz ins Spiel. Tritt die Gerichtsperson hingegen selber in den Ausstand, ist ein Entscheid der zuständigen Behörde entbehrlich (BOOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 59). Gerichtspräsident C.________ hat von sich aus eine ausstandsrelevante Vorbefas- sung i.S.v. Art. 56 Bst. b StPO geltend gemacht. Über den Ausstand kann inner- halb des Regionalgerichts selber befunden werden, wenn eine entsprechende Mit- teilung auch an den Stellvertreter erfolgt ist. Die Beschwerdekammer ist im vorlie- genden Verfahren nicht zuständig für Ausstandsfragen respektive die Zuweisung der Akten an ein bestimmtes Mitglied des Regionalgerichts. Ob nach Rückweisung der Akten tatsächlich eine unzulässige Mehrfachbefassung vorliegen würde, wenn Gerichtspräsident C.________ erneut für den Fall zuständig wäre, kann demnach offen bleiben. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf Fr. 1‘200.00. 12. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Auf- wendungen ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wer- den. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung PEN 18 7 vom 20. April 2018 wird aufgehoben. 2. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wird angewiesen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung fortzuführen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin Bern, 4. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6