Taugliche Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer in der Replik vom 9. April 2018 im Verfahren ZMG 18 563 beiläufig angesprochene Kaution in der Höhe von CHF 15‘000.00 hat er im Beschwerdeverfahren nicht mehr thematisiert oder gar konkret angeboten. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob diese tatsächlich gleichermassen wie die Untersuchungshaft geeignet wäre, die Fluchtgefahr zu bannen.