Dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist, wird sich voraussichtlich nicht oder nur minim strafmildernd auswirken. Der Taterfolg ist bloss deshalb nicht eingetreten, weil das misstrauisch gewordene Opfer die Polizei avisiert hat. Das Zwangsmassnahmengericht hält folglich zu Recht fest, dass mit Blick auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers 180 Strafeinheiten wohl eher den unteren Rahmen der Strafe bilden. Taugliche Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich.