Zur Frage, wie hoch die Sanktion für den Beschwerdeführer ausfallen könnte, legt sich die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren Zurückhaltung auf. Dennoch vertritt sie klar die Auffassung, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 noch nicht in die Nähe der Dauer der zu erwartenden Strafe tritt. Die Staatsanwaltschaft verweist korrekterweise auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 389. Dort hat die 1. Strafkammer des Obergerichts bei einem versuchten Enkeltrick (Summe zunächst CHF 80‘000.00, später CHF 50‘000.00) auf eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten geschlossen.