SR 101) liegt nicht vor. Zur Begründung kann vorab auf die einlässliche Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe soeben E. 5.2 sowie ihre Stellungnahme vom 4. Mai 2018, Ad Art. 4 Verhältnismässigkeit). Dass die Untersuchung nicht prioritär behandelt und rasch vorangetrieben würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die VBRS-Richtlinien sind – wie es ihr Name schon sagt – Richtlinien und für das Sachgericht nicht bindend. Zur Frage, wie hoch die Sanktion für den Beschwerdeführer ausfallen könnte, legt sich die Beschwerdekammer mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren Zurückhaltung auf.