Es sei mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 389 vom 21. Dezember 2017) und den gesamtschweizerischen Vergleich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Beteiligung an einer arbeitsteilig in einem mafiaähnlichen System ausgeführten Tat bei der Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft drohe. 5.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 23. Mai 2018 erweist sich als verhältnismässig. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK oder Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) liegt nicht vor.