Es werde dem Sachgericht obliegen, von welchem Betrag auszugehen sei. Selbst unter Annahme eines Deliktsbetrags von CHF 50'000.00 drohe dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe weit ausserhalb der Strafbefehlskompetenz. Es sei mit Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 389 vom 21. Dezember 2017) und den gesamtschweizerischen Vergleich davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Beteiligung an einer arbeitsteilig in einem mafiaähnlichen System ausgeführten Tat bei der Verlängerung der Untersuchungshaft keine Gefahr der Überhaft drohe.