5 durch die Verfahrensleitung selber durchgeführt worden sei und sich das Verfahren als umfangreich herausgestellt habe, sei eine Schlusseinvernahme anzusetzen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, Bargeld in der Höhe von CHF 100'000.00 - 200'000.00 in der Schweiz in Empfang zu nehmen. Davon seien ihm und den zwei Mittätern eine 10%-Beteiligung sowie der Ersatz der Auslagen versprochen worden (EV Beschwerdeführer vom 9. März 2018, Z. 35 ff.). Es werde dem Sachgericht obliegen, von welchem Betrag auszugehen sei.