Das Zwangsmassnahmengericht macht geltend, gemäss den VBRS-Richtlinien sei bei einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 von einer Strafe von 180 Strafeinheiten auszugehen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, werde sich nicht strafmildernd auswirken, da der Taterfolg nur deshalb nicht eingetreten sei, weil das Opfer misstrauisch geworden sei und die Polizei avisiert habe. Da sich die Vorstrafen leicht straferhöhend auswirken könnten, sei das Zwangsmassnahmengericht – allerdings ohne diesen Faktor zu erwähnen – davon ausgegangen, dass 180 Strafeinheiten eher den unteren Rahmen der Strafe bilden würden.