Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 3.1). Gemäss diversen Strafzumessungsmethoden und der im Kanton Bern geltenden Praxis, wonach bei einem Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00 von 360 Strafeinheiten auszugehen sei, sei von maximal 180 Strafeinheiten auszugehen. Folglich wäre sogar die Ausstellung eines Strafbefehls möglich, was bezüglich der Fluchtgefahr eine weitere Perspektive schaffe. Das Zwangsmassnahmengericht macht geltend, gemäss den VBRS-Richtlinien sei bei einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 von einer Strafe von 180 Strafeinheiten auszugehen.