Die oberste Grenze einer abstrakten Strafandrohung seien 180 Strafeinheiten. Da es sich um einen Versuch handle, sei dies eher der obere Bereich der drohenden Strafe. Die Untersuchungshaft dürfe nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Strafe rücken. Der Beschwerdeführer sei seit drei Monaten in Haft, womit rund 50% der maximal drohenden Strafe absolviert seien. Eine übermässige Haftdauer liege vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteige (Art. 212 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2018 vom 9. April 2018 E. 3.1).