BGE 107 Ia 256 E. 2b). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Zwangsmassnahmengericht habe einen falschen Referenzsachverhalt verwendet. Bei diesem stünden 120 Strafeinheiten zu Buche. Selbst bei einem Entreissdiebstahl gingen die VBRS-Richtlinien von 150 Strafeinheiten aus. Das Element des Entreissens – des kriminellen unmittelbaren Kontakts mit dem Opfer – sei hier nicht gegeben. Das Opfer sei der Betrugsmasche selber relativ rasch auf die Schliche gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Übergabe des Couverts nach der Anweisung nicht vollziehen wollen. Die oberste Grenze einer abstrakten Strafandrohung seien 180 Strafeinheiten.