Die Notwendigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer gerichtlichen Hauptverhandlung ist nach Ansicht der Beschwerdekammer evident. Er bringt bezüglich des subjektiven Tatbestands im Kern vor, vom eigentlichen Zweck der Reise in die Schweiz nichts gewusst zu haben. Bei dieser Beweislage erscheint ein Urteil ohne Anwesenheit nicht zulässig (vgl. Art. 366 Abs. 4 Bst. b StPO). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die soeben aufgeführten Darlegungen der Staatsanwaltschaft ist der besondere Haftgrund der ernsthaften Fluchtgefahr erstellt.