Zum Aufzeigen der Unstimmigkeiten der vorgängigen Absprachen drängt sich die unmittelbare Beweiserhebung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradezu auf. Eine im Falle einer Entlassung unweigerlich erfolgende Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den Mitbeschuldigten und insbesondere mit in dessen nahen Umfeld vermuteten Mittätern, würde diese Beweiserhebung einiger Aussagekraft berauben.