Ferner vermitteln zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Mitbeschuldigten den Eindruck, dass für den eingetretenen Fall einer Inhaftierung untereinander vorgängige Absprachen betreffend den angeblichen Sachverhalt getroffen worden sind, womit der Staatsanwaltschaft insbesondere mangelnde Kenntnis der Tathintergründe und deren Urheber sowie geringe Tatbeteiligung vorgetäuscht werden sollten, was erfahrungsgemäss dem modus operandi der Betrugsmasche der falschen Polizisten entspricht. Zum Aufzeigen der Unstimmigkeiten der vorgängigen Absprachen drängt sich die unmittelbare Beweiserhebung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geradezu auf.