Zumindest auffällig dabei ist, dass sich sein auf den sozialen Netzwerken veröffentlichter Lebensstil in keiner Art und Weise mit seinen offiziellen, durch die Sozialbehörden unterstützen Vermögensverhältnissen in Einklang bringen lässt. So bestehen hingegen zahlreiche Hinweise, dass das mit Verfügung vom 26. Februar 2018 beschlagnahmte Fahrzeug Audi A7 Sportback, Kontrollschild ________, im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers steht. […]. Die Herkunft der für den Kauf des Luxusautos im September 2017 verwendeten (Bar)Mittel, wie auch die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen von ihm selber getragenen Auflagen für dessen Unterhalt, sind völlig unklar - jedoch wiederum nicht in ei-