Ihm werde vorgeworfen, einzig mit der Absicht eingereist zu sein, um als Teil einer vom Ausland aus handelnden, mafiaähnlich organisierten Betrügerbande zu delinquieren. Es hätten zahlreiche Hinweise aufgedeckt werden können, dass der Beschwerdeführer in einem engen Verhältnis zu weiteren Mittätern und zu den teilweise noch unbekannten Hintermännern stehe. Es sei von Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen. 4.3 Der Beschwerdeführer gibt wie beschrieben selber an, er werde nach Deutschland zurückkehren. Es sei indes «nicht zu erwarten», dass er «auf keinen Fall an der Hauptverhandlung teilnehmen».