Die Staatsanwaltschaft entgegnet, als deutscher Staatsangehöriger wäre der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar. Bis anhin habe der Beschwerdeführer die Mitwirkung am Verfahren grossmehrheitlich verweigert. Aus den deutschen Strafakten und den im Fahrzeug sichergestellten Unterlagen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht an Abmachungen oder Verbote halte. Ihm werde vorgeworfen, einzig mit der Absicht eingereist zu sein, um als Teil einer vom Ausland aus handelnden, mafiaähnlich organisierten Betrügerbande zu delinquieren.