Bei korrektem Antizipieren der allenfalls zu erwartenden Strafe wäre diese nicht sehr hoch und unter Ansetzung einer Probezeit auf Bewährung auszusprechen. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, nach der Hauptverhandlung in den Vollzug gehen zu müssen. Kollusionsgefahr bestehe auch nicht. Die Ermittlungen seien abgeschlossen. Absprachen seien nicht mehr möglich. Die Ernsthaftigkeit der Ermittlungen gegen Hintermänner werde bestritten. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, als deutscher Staatsangehöriger wäre der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Deutschland für die Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar.