und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde nach einer Haftentlassung zwar nach Deutschland zurückkehren. Jedoch wolle er an der Hauptverhandlung teilnehmen. Selbst falls er nicht erscheine, sei ein Kontumazialverfahren möglich. Die Fluchtgefahr werde bestritten. Bei korrektem Antizipieren der allenfalls zu erwartenden Strafe wäre diese nicht sehr hoch und unter Ansetzung einer Probezeit auf Bewährung auszusprechen.