mindestens CHF 50'000.00 als «falsche Polizisten» auf deliktische Weise entgegenzunehmen – ist gegeben. Dieser wird vom Beschwerdeführer zumindest im Grundsatz – den objektiven Tatbestand betreffend – nicht bestritten (vgl. Beschwerde Art. 2, S. 4). Vielmehr dementiert er insbesondere die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft.