3. 3.1 Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 3.2 Der dringende Tatverdacht – nämlich dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 gemeinsam mit D.________ und E.________ von Deutschland nach Bern gefahren ist, um dort von der zuvor von weiteren Mittätern in einen Irrtum versetzten F.________ mindestens CHF 50'000.00 als «falsche Polizisten» auf deliktische Weise entgegenzunehmen – ist gegeben.