Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht übermittelte am 30. April 2018 die Verfahrensakten und nahm kurz zur Beschwerde Stellung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.