Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben ohne anwaltliche Vertretung eingereicht. Er durfte sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) verlassen. Ihm darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er – letztlich (siehe Schreiben Beschwerdeführer vom 09.01.18 und Aktennotiz vom 10.01.18) – mittels Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen ist. Seine Eingabe ist zur weiteren Behandlung als Einsprache an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen (Art. 417 / 423 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.