Der nachträgliche Entscheid wird wiederum in Form eines Strafbefehls erlassen (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Daraus folgt, dass die angeordnete nachträgliche DNA- Profilerstellung mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten ist (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben ohne anwaltliche Vertretung eingereicht.