Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensfrage. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass es sich bei der nachträglichen DNA-Erfassung um einen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO handelt. Im Zusammenhang mit Strafbefehlen ist entsprechend dem Grundsatz von Art. 363 Abs. 1 StPO die Strafbefehlsbehörde zuständig. Der nachträgliche Entscheid wird wiederum in Form eines Strafbefehls erlassen (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen).