2. 2.1 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstrafbehörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensfrage.