Mit am 15. Januar 2018 eingegangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Beschwerde nach. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; die Eingabe des Beschwerdeführers sei zur weiteren Behandlung an die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weiterzuleiten; die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.