Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben vom 3. Januar 2018 (BA 17 132) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Pornografie schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Januar 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung an.