Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 16 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 3. Januar 2018 (BA 17 132) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) der Pornografie schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Januar 2018 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen und ordnete die erkennungsdienstliche Behandlung an. Gegen diese Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer am 3. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft. Seine Eingabe wurde an die Beschwerdekammer weiterge- leitet. Am 11. Januar 2018 setzte ihm die Verfahrensleitung eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung seiner Rechtsmittelschrift. Mit am 15. Januar 2018 einge- gangenem Schreiben reichte der Beschwerdeführer die Begründung seiner Be- schwerde nach. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2018 beantragte die Ge- neralstaatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; die Eingabe des Beschwerdeführers sei zur weiteren Behandlung an die kantonale Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben weiterzuleiten; die Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 2. 2.1 Hat die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren oder die Übertretungsstraf- behörde im Übertretungsstrafverfahren entschieden, so treffen diese Behörden auch die nachträglichen Entscheide (Art. 363 Abs. 2 Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO, SR 312]). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstraf- behörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensfrage. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu Recht aus, dass es sich bei der nachträgli- chen DNA-Erfassung um einen nachträglichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO handelt. Im Zusammenhang mit Strafbefehlen ist entsprechend dem Grund- satz von Art. 363 Abs. 1 StPO die Strafbefehlsbehörde zuständig. Der nachträgli- che Entscheid wird wiederum in Form eines Strafbefehls erlassen (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 518 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2 mit diversen Hinweisen). Daraus folgt, dass die angeordnete nachträgliche DNA- Profilerstellung mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten ist (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben ohne anwaltliche Vertretung eingereicht. Er durfte sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde) verlassen. Ihm darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass er – letztlich (siehe Schreiben Be- schwerdeführer vom 09.01.18 und Aktennotiz vom 10.01.18) – mittels Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen ist. Seine Eingabe ist zur weiteren Behandlung als Einsprache an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen (Art. 417 / 423 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zur weiteren Behandlung an die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben weitergeleitet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung - Kantonspolizei Bern, B.________ Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 20. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3