Angesichts der vorliegenden Ausgangslage und mit Blick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 4.2 Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihr daher keine Entschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.