4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil, indem ihr die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 550.00 gestundet werden. Der Nichteintretensentscheid generierte keinen Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfertigen würde. Angesichts der vorliegenden Ausgangslage und mit Blick auf die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich daher, die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen.