Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin für die nicht gestundeten CHF 300.00 eine Ratenzahlung verlangt, hat sie sich hierfür an die Staatsanwaltschaft resp. an das zentrale Busseninkasso des Amtes für Betriebswirtschaft und Aufsicht zu wenden (vgl. die angefochtene Verfügung). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist hierfür nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie keinen Anspruch auf Gewährung von Ratenzahlungen resp. Zahlungsfristverlängerung hat.