Von der Sozialhilfe unterstützte Personen sind daher nicht auf das betreibungsrechtliche (absolute) Existenzminimum gesetzt, weshalb ihnen ein gewisser, wenn auch geringfügiger Spielraum zur Bezahlung von Verfahrenskosten verbleibt. Mit der gewährten Stundung bis Ende Dezember 2021 wird dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, die nicht gestundeten Verfahrenskosten von CHF 300.00 abzubezahlen und sich darauf einzurichten, die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 550.00 zukünftig mit den ausbezahlten Sozialhilfegeldern zu begleichen.