ratenweise beglichen werden kann. Ein Erlass der Verfahrenskosten kommt deshalb zurzeit nicht in Frage. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine andauernde Mittellosigkeit kann derzeit nicht angenommen werden, auch wenn die Beschwerdeführerin offenbar seit mehreren Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wird und keine Erstausbildung hat. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse sind die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 550.00 stattdessen vorderhand bis 31. Dezember 2021 zu stunden.