Für die Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder ein Erlass noch eine Stundung zu gewähren. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von insgesamt CHF 550.00 ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht zumutbar ist die gesamten Verfahrenskosten von CHF 550.00 sofort und in vollem Umfang zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst finanziell unterstützt und lebt in knappen finanziellen Verhältnisse. Allerdings beträgt die Verjährungsfrist für Verfahrenskosten 10 Jahre (Art. 435 StPO). Es steht nicht fest, ob die Forderung vor Eintritt der Verjährung einbringlich sein wird resp. ratenweise beglichen werden kann.