BK 13 97 vom 1. Juli 2013 E. 5). Von der Generalstaatsanwaltschaft wurde weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit für sich allein keinen ausserordentlichen Umstand darstellt, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Es darf davon ausgegangen werden, dass selbst Sozialhilfebezüger in der Lage sind, CHF 300.00 innert maximal zwei Jahren (d.h. CHF 12.50 pro Monat) abzubezahlen. Für die Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder ein Erlass noch eine Stundung zu gewähren.