Die Auferlegung der Verfahrenskosten erfolgte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums, weshalb der Beschwerdeführerin für die Abbezahlung der einzelnen Beträge nur wenig Zeit zur Verfügung stand. Zudem hat die Beschwerdeführerin während dieser Zeit die gleichzeitig verhängten Bussen zum grössten Teil abbezahlt, wodurch sich ihre knappen finanziellen Mittel zusätzlich verringerten. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, beim Entscheid über den Erlass oder die Stundung die Verfahrenskosten zusammenzuzählen (vgl. dazu auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 248 vom 24. November 2015 E. 6; BK 13 97 vom 1. Juli 2013 E. 5).