Die Erwägungen sind ausführlich und zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend das Erlass-, Stundungs- bzw. Zahlungsfristverlängerungs- und Ratenzahlungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft nicht mit dem Hinweis auf die Weisung der Generealstaatsanwaltschaft betreffend Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten vom 10. Juli 2013 abgewiesen werden durfte, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind. Der Beschwerdeführerin wurden mit Strafbe-