Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei seit mehr als zehn Jahren dauernd und ohne Unterbruch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keine abgeschlossene Erstausbildung, weshalb keine Anzeichen dafür bestünden, dass ihre Mittellosigkeit künftig beseitigt werden könnte. Diese Argumentation rechtfertigt indessen nicht, bereits im jetzigen Zeitpunkt einen Erlass der CHF 300.00 übersteigenden Verfahrenskosten zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist zwar schon lange Sozialhilfebezügerin und verfügt offenbar nicht über eine abgeschlossene Erstausbildung.