Für Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder Erlass noch Stundung zu gewähren. 7. Verfahrenskosten sind nur zu erlassen, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt, weil von Vornherein feststeht, dass innert der zehnjährigen Verjährungsfrist von Art. 442 Abs. 2 StPO keinerlei Aussicht auf eine Bezahlung besteht. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei seit mehr als zehn Jahren dauernd und ohne Unterbruch von der Sozialhilfe abhängig und verfüge über keine abgeschlossene Erstausbildung, weshalb keine Anzeichen dafür bestünden, dass ihre Mittellosigkeit künftig beseitigt werden könnte.