Die Addition ergibt einen Betrag, der deutlich über dem Grenzwert liegt, der in den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 liegt. Allein unter Bezugnahme auf diese Weisungen konnte das Gesuch also nicht vollumfänglich abgewiesen werden. 6. Dass die Beschwerdeführerin vom Sozialdienst unterstützt wird, stellt keinen ausserordentlichen Umstand dar, der eine ratenweise Bezahlung von Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von CHF 300.00 als unzumutbare Härte erscheinen liesse. Für Verfahrenskosten in diesem Umfang ist mithin weder Erlass noch Stundung zu gewähren.