Der in bedrängten Verhältnissen lebenden Beschwerdeführerin wurden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt. Die gleichzeitig verhängten Bussen hat sie zum grössten Teil bezahlt, was ihre knappen Mittel zusätzlich verringerte. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, beim Entscheid über eine Stundung oder einen Erlass die Verfahrenskosten zusammenzuzählen. Die Addition ergibt einen Betrag, der deutlich über dem Grenzwert liegt, der in den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 liegt.