Hingegen hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Hinweis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 abgewiesen, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind. 5. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass auf die einzelnen Beträge, nicht aber auf den Gesamtbetrag abgestellt worden ist. Diese Kritik erscheint im vorliegenden Fall berechtigt. Der in bedrängten Verhältnissen lebenden Beschwerdeführerin wurden innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes Verfahrenskosten von insgesamt CHF 850.00 auferlegt.