3 4. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 31. Oktober 2017 in genügender Weise ihre ungünstige finanzielle Situation dargetan. Diese ist von der regionalen Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Frage gestellt worden. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Hinweis auf die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. Juli 2013 abgewiesen, wonach Verfahrenskosten bis zu einer Höhe von CHF 300.00 nicht zu erlassen sind.