die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 235 vom 4. August 2016 E. 3; BK 15 248 vom 24. November 2015 E. 3). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 zur Beschwerde Folgendes aus: