BSG 161.12]). Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Familienangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. D.h. die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage.