Die vorliegende Verfügung wird in analoger Anwendung von Art. 395 Bst. b StPO durch die Verfahrensleitung erlassen. Die Fristerstreckungsgesuche sowie die Replik wurden aufgrund einer (Ausland-)Abwesenheit der Beschwerdeführerin von deren Mitbewohnerin D.________ unterzeichnet. Dies war gestützt auf Art. 127 Abs. 4 StPO zulässig, wonach die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr den Status einer beschuldigten Person.