2 BJS 15 30349, ausmachend insgesamt CHF 850.00, den Verfahrensgegenstand. Der Erlass der Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6846 von CHF 100.00 war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Weitere Verfahrenskosten waren der Staatsanwaltschaft nicht bekannt. Soweit tatsächlich noch ein offener Betrag für Verfahrenskosten des Strafbefehls BJS 15 6848 bestehen sollte, hat die Beschwerdeführerin (erneut) ein Erlass-/Stundungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft einzureichen.