In teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien die ausstehenden Verfahrenskosten bis auf einen Betrag von CHF 300.00 bis zum 31. Dezember 2021 zu stunden. Die Beschwerdeführerin reichte innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung am 27. Juli 2018 eine Replik ein. Neu beantragte sie zusätzlich, es seien die durch die Fortsetzungsbegehren verursachten Kosten dem Kanton Bern oder der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei eine Amtsauskunft des Betreibungsamtes C.________(Ortschaft) einzuholen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen.